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Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage dient der Vermögensbildung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Sie ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).

VL sind Geldleistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt. Sie sind durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart. Je nach Anlageform betragen sie höchstens 400 oder 470 Euro pro Jahr.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei

  • Bausparen: neun Prozent der jährlichen VL (höchstens 42,30 Euro)
  • Beteiligungssparen: 20 Prozent der jährlichen VL (höchstens 80 Euro)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Sparzulage sind:

  • Die VL müssen in förderfähige Anlageformen fließen.
    Förderfähig sind:
    • Bausparen
    • Beteiligungssparen
  • Ihr zu versteuerndes jährliches Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
    • Einzelpersonen:
      • bei Bausparen: 17.900 Euro
      • bei Beteiligungssparen: 20.000 Euro
    • Zusammenveranlagung von Eheleuten:
      • bei Bausparen: 35.800 Euro
      • bei Beteiligungssparen: 40.000 Euro

Verfahrensablauf

Am Ende jedes Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Anlageinstitut eine Bescheinigung über die eingezahlten VL ("Anlage VL"). Damit können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragen. Sie können den Antrag auch unabhängig von der Einkommensteuererklärung stellen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Fristen

Sie müssen die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zum Ende des vierten Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem Sie VL erhalten haben, beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung Ihres Anlageinstituts (Anlage VL)

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Contextspalte


Zwei Bauarbeiter, die vor einem Rohbau Holz abmessen
 
 

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Ideen, Fragen, Kritik?

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 17.01.2013 freigegeben.