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Ersatzführerschein beantragen

Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden. Sie benötigen einen Ersatzführerschein.

Finden Sie den verloren geglaubten Führerschein nach der Ausstellung des Ersatzführerscheins wieder, müssen Sie den Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeben.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Ersatzführerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

Sie erhalten für Kontrollen (z.B. durch die Polizei) eine Bescheinigung, dass Sie einen Ersatzführerschein beantragt haben. Diese Bescheinigung stellt keinen Führerschein beziehungsweise Nachweis der Fahrberechtigung dar.

Fristen

Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde

Kosten

Je nach Stadt- oder Landkreis entstehen Ihnen unterschiedliche Kosten. Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") ist gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Im Zuge der Antragsbearbeitung ist eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt nötig. Die Bearbeitungsdauer ist daher je nach Arbeitsanfall unterschiedlich und kann bis zu sechs Wochen dauern.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 19.01.2013 freigegeben.