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Approbation (Zulassung) als Tierarzt beantragen

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt oder Tierärztin tätig sein möchten, müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein.

Voraussetzungen

Die Approbation kann erteilt werden, wenn Sie über einen Abschluss eines tiermedizinischen Studiums verfügen. Eine Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung einem deutschen Hochschulstudium gleichwertig ist. Gegebenenfalls müssen Sie Nach- beziehungsweise Kenntnisprüfungen ablegen.

Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, das Sie für die Ausübung des tierärztlichen Berufs unwürdig oder unzuverlässig macht,
  • in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes geeignet sind,
  • die tierärztliche Prüfung in Deutschland nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren (davon sechs Monate praktische Ausbildung) bestanden haben und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Eine in einem der übrigen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz abgeschlossene tierärztliche Ausbildung ist einer Ausbildung in Deutschland gleichgestellt. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss nachgewiesen werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Approbation müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Baden-Württemberg ausüben wollen.

Sie werden innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.

Fristen

Das amtliche Führungszeugnis darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein.

Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als einen Monat sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat), wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Lebenslauf mit Schwerpunkten Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit
  • Geburtsurkunde
  • eventuell Eheurkunde
  • Zeugnisse (z.B. Diplome) über die tierärztliche Prüfung oder
    • den Ausbildungsnachweis des jeweiligen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz beziehungsweise
    • Ausbildungsnachweis und Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
  • Meldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Daneben können weitere Nachweise (z.B. Tätigkeitsnachweise) verlangt werden. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung und Arbeitsnachweise müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

Kosten

Ausstellung der Approbation: 250 Euro

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen: meistens zwei bis drei  Wochen, höchstens jedoch etwa drei bis vier Monate

Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 17.10.2012 freigegeben.