Heimarbeit
Inhalt
Heimarbeit - Beschäftigung melden
Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,
- die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder
- über die Sie Heimarbeit vermitteln.
Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Procédure
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum "Fachmodul Heimarbeit" anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen.
Délais
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:
- am 31. Juli die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
- am 31. Januar die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres
Documents nécessaires
keine
Coûts
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Fondements juridiques
- § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffe)
- § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)
- § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Mitteilungspflicht)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit und über die Führung und Übermittlung von Heimarbeitslisten