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Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen beantragen
Ohne passende Feinstaubplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.
Ausnahmegenehmigungen können Sie, außer im Härtefall, nur noch für Fahrzeuge mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten. Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie erhalten, wenn
- Ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen wurde,
- eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
- Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Verfahrensablauf
Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen. Eine solche Bescheinigung stellt Ihnen eine technische Überwachungsorganisation beziehungsweise eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur aus.
Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden gibt es vorgedruckte Formulare zum Ausfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
- Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung. -
Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, z.B. bei Gewerbetreibenden:
- begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde
-
bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:
- Oldtimergutachten (nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder
- entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert
Kosten
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Beachten Sie, dass auch für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs Kosten anfallen.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Sonstiges
Ausführliche Informationen zu den Umweltzonen in Baden-Württemberg und zur Ausnahmegenehmigung erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Anwendungsbereich)
- § 2 Abs. 3 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen)
- Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV) (Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht)