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Berufliche Aufstiegsfortbildung (AFBG) - Darlehen zurückzahlen

Haben Sie für eine berufliche Fortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) in Anspruch genommen? Dann sind Sie verpflichtet, den Anteil, den Sie als Darlehen erhalten haben, zurückzuzahlen.

Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation vorübergehend die Raten nicht zahlen, kann die zuständige Stelle das Darlehen für zwölf Monate stunden.

Ihnen kann in folgenden Fällen ein Teil der Darlehensforderung erlassen werden:

  • bei erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung
  • bei Existenzgründung

Voraussetzungen

Für die vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen oder für einen Teilerlass der Darlehens müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Etwa 30 Tage vor dem vertraglich festgelegten Tilgungsbeginn erhalten Sie ein Informationsschreiben. Darin informiert Sie die KfW über den Tilgungsbeginn und weist Sie noch einmal auf die geltenden Darlehensbedingungen hin.

Eine Stundung der Raten oder den Teilerlass wegen Existenzgründung können Sie schriftlich bei der KfW beantragen.

Fristen

Das Darlehen müssen Sie innerhalb von 10 Jahren mit einer gesetzlich festgelegten monatlichen Rate von mindestens 128 Euro zurückzahlen.

Wenn Sie eine Stundung der Raten oder einen Teilerlass der Darlehensforderung erhalten möchten, müssen Sie dies der KfW so früh wie möglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

bei Antrag auf Stundung der Raten: aktuelle Nachweise über Ihre Einkommenssituation (z.B. Gehaltsbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid)

  • bei Antrag auf Leistungserlass: beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
  • bei Antrag auf Teilerlass wegen Existenzgründung:
    • Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
    • Prüfungszeugnis
    • Nachweis über die sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
    • bei Kapital- oder Personengesellschaften: Kopie des Gesellschafter- und eventuell des Geschäftsführervertrages

Kosten

für die Beantragung von Stundung oder Teilerlass: keine

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2012 freigegeben.