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Versorgungswerk (VWDA) - als Architekt anmelden

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA) ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Architekten in Baden-Württemberg.

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk müssen Beiträge zahlen, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Die Beitragshöhe ist durch Mindest- und Höchstbeträge begrenzt. Sie hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab.

Voraussetzungen

Zur Teilnahme am Versorgungswerk sind alle Mitglieder folgender Kammern verpflichtet:

  • Architektenkammer Baden-Württemberg,
  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und
  • Hamburgische Architektenkammer

Verfahrensablauf

Sobald die Mitgliedschaft bei der Kammer begründet wird, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht durch die Architektenkammer. Es kommt dann mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Eine vorherige Anmeldung durch die Mitglieder ist weder erforderlich noch möglich.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Teilnahme, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Versicherungsnummer mit.

Fristen

für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Nachweis der Eintragung in die Liste der jeweiligen Architektenkammer
  • wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
  • wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
  • falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbständiger Tätigkeit)

Kosten

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2012 freigegeben.