Zum Inhalt

Inhalt

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer wird anstelle der Einkommensteuer auf das Einkommen von juristischen Personen (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Genossenschaften) erhoben. Haben diese Steuerpflichtigen ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, sind sie uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Haben sie keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland, jedoch inländische Einkünfte, sind sie beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, folgt den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (bis 2007: 25 Prozent). Auf die so ermittelte Steuerschuld wird noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Bestimmte Körperschaften können einen Freibetrag von 5.000 Euro geltend machen (bis 2008: 3.835 Euro).

Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Körperschaftsteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer leisten. Gemeinnützige Vereine, deren Einkünfte zu gering sind, der Körperschaftsteuer zu unterliegen, werden nur alle drei Jahre mittels Fragebogen überprüft und müssen keine jährliche Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Die Körperschaftsteuer ist eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt die Einnahmen daraus fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Verfahrensablauf

Um die Höhe der Körperschaftsteuer zu ermitteln, muss die Körperschaft eine Bilanz erstellen und eine Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.

Das Finanzamt ermittelt aufgrund des errechneten Einkommens die Höhe der Körperschaftsteuer.

Hinweis: Um die Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer auf die Gewinne der Gesellschaft und Einkommensteuer auf die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter) zu vermindern, werden Dividenden beim Gesellschafter nur mit der (in der Regel günstigeren) Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert oder unterliegen dem sogenannnten "Teileinkünfteverfahren" (danach sind 60 Prozent der Dividenden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern).

Tipp: Die Formulare zur Körperschaftsteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.

Fristen

Die Körperschaftsteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben.

Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer leisten:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Kosten

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage

Contextspalte


Vereine
 
 

Ort wählen

Geben Sie hier einen Ort an. Für diesen Ort liefert service-bw genau die Informationen und Anlaufstellen, die Sie brauchen.

 
 

Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 

Bei Anklicken des Links wird ein PDF-Dokument mit allen Texten und verknüpften Verfahren der Lebenslage Vereine erstellt.

 
 

Lesezeichen setzen bei

 
 

Ihre Bewertung dieser Seite





 
 
 

Ideen, Fragen, Kritik?

Sie haben eine Idee, wie die Landesverwaltung Ihre Leistungen beim Verfahren Körperschaftsteuer noch bürgerfreundlicher, günstiger oder einfacher erbringen kann? Dann sind Sie hier an der richtigen Adresse.

 
 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 05.05.2010 freigegeben.