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Trennungsunterhalt beantragen

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Das gleiche gilt, wenn Sie noch in einer Lebenspartnerschaft leben.

Können Sie sich nicht einvernehmlich über den Trennungsunterhalt einigen, können Sie diesen vor dem Familiengericht beantragen.

Die getrennt Lebenden  sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner leben dauernd getrennt.
  • Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
  • Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.

Verfahrensablauf

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Der Familienrichter oder die Familienrichterin setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den ehelichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Lebensverhältnissen orientiert.

In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Kosten

Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

Sonstiges

Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den folgenden Verfahrensbeschreibungen:

Rechtsgrundlage

Contextspalte


Familie mit drei Kindern in einer Blumenwiese
 
 

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.