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Produktakzessorische Versicherungsvermittler- Erlaubnisbefreiung beantragen

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Achtung: Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich trotzdem registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht sind:

  • Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen.
  • Sie üben Ihre Tätigkeit
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen aus.
  • Sie können eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen.
  • Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre Qualifikation und
    • Ihre geordneten Vermögensverhältnisse.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Erlaubnisplicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular können Sie im Internet herunterladen.

Fristen

keine

Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit aber erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Erklärung des Auftraggebers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
  • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen IHK, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Bearbeitungsdauer

zwei bis zehn Tage, je nach Vollständigkeit der Unterlagen

Rechtsgrundlage

§ 34d Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) (Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler)

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.07.2012 freigegeben.