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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)? Zum Schutz vor dem Täter oder der Täterin können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Täter oder der Täterin vor allem Folgendes verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen
  • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen

Voraussetzungen

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat,
  • hiermit gedroht hat,
  • unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat.

Verfahrensablauf

Die Schutzanordnungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag

  • mit Hilfe eines ausgefüllten Formulars,
  • durch formlosen schriftlichen Antrag oder
  • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einreichen.

Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins

  • beraten Kriminalitätsopfer,
  • helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
  • begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

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Opferschutz und Opferhilfe
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2012 freigegeben.