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Schadensausgleich im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) beantragen

Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden? Als Opfer können Sie diesen Schaden bereits im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch ersparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Durchführung des Adhäsionsverfahrens sind:

  • Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.
  • Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Adhäsion

  • schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder
  • von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder
  • in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.

Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Sie erhalten eine Abschrift des Urteils.

Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • Rechnungen
  • Gutachten

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab.

Rechtsgrundlage

§§ 403 – 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten)

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.06.2012 freigegeben.