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Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten

Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

"Zeugenanwälte" oder "Zeugenanwältinnen" sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer der Zeugenvernehmung die Rechte des Zeugen oder der Zeugin wahrnehmen. Sie weisen sie bei der Vernehmung beispielsweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht hin.

Voraussetzungen

Unter den folgenden Voraussetzungen erhalten Sie als Zeuge oder Zeugin anwaltlichen Beistand:

  • Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung nicht selbst durchsetzen. Darunter fällt beispielsweise das Durchsetzen des Zeugnisverweigerungsrechts von Kindern oder Jugendlichen.
  • Es kann nicht auf andere Weise (z.B. durch Anwesenheit einer Vertrauensperson) ein gleichwertiger Schutz erreicht werden.

Verfahrensablauf

Die Beiordnung erfolgt entweder auf Ihren Antrag oder durch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

Kosten

Die Kosten für den Zeugenanwalt oder die Zeugenanwältin werden von der Staatskasse getragen.

Sonstiges

Informationen zu "Zeugenanwälten" und "Zeugenanwältinnen" erhalten Sie bei den Rechtsanwaltskammern, beim Weißen Ring e.V. sowie beim Anwaltssuchservice.

Rechtsgrundlage

§ 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)

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Opferschutz und Opferhilfe
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.09.2011 freigegeben.