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Strafantrag stellen

Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, durch einen Strafantrag eine Person strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Einen Strafantrag können Sie stellen, wenn Sie von einer Straftat selbst betroffen sind. Ein solcher Antrag ist allerdings nur bei "Antragsdelikten" möglich.

Antragsdelikte sind beispielsweise

  • Hausfriedensbruch,
  • Körperverletzung oder
  • Beleidigung,

also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.

Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden können, müssen Sie den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen. Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.

Voraussetzungen

Wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgt werden kann, kann in den meisten Fällen nur das Opfer selbst die Strafverfolgung beantragen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen. Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag hingegen nur schriftlich stellen. Die Polizei hält hierfür die entsprechenden Formulare bereit.

Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Opfer haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anzufechten.

Fristen

Antragsdelikte: Antrag innerhalb von drei Monaten.

Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder anderes Ausweisdokument

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Contextspalte


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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2013 freigegeben.