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Übernahme der Weiterbildungskosten (Arbeitnehmer ab 45 Jahren) beantragen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 45 Jahren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Handelt es sich um einen zertifizierten Bildungsträger und eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme, kann die Agentur für Arbeit bestimmte Kosten übernehmen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterbildungskosten sind:

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
    • ist bei Beginn der Teilnahme älter als 45 Jahre und
    • hat im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt.
  • der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört, hat weniger als 250 Beschäftigte.
  • Die Maßnahme
    • findet außerhalb dieses Betriebes statt und
    • vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie an einer solchen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen möchten, müssen Sie das zuvor sowohl mit Ihrem Arbeitgeber als auch mit der Agentur für Arbeit besprechen. Danach müssen Sie die Übernahme der Weiterbildungskosten bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich beantragen.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Hinweis: Benötigt die Agentur für Arbeit für die Entscheidung bestimmte Angaben und Unterlagen (z.B. zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges), erhalten Sie von dort entsprechende Formulare.

Kosten

  • für den Antrag: keine
  • möglicherweise Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme, falls die Agentur für Arbeit die Übernahme der Weiterbildungskosten beschränkt
  • möglicherweise Kosten für die Fahrt zur Weiterbildungsstätte

Tipp: Entstehen Ihnen erheblich höhere Kosten für die Fahrt zur Weiterbildungsstätte als für die Fahrt zum Arbeitsplatz? Dann können Sie eine mögliche Übernahme dieser Kosten ebenfalls mit der Agentur für Arbeit besprechen. Ist eine Übernahme dieser Kosten nicht möglich, können Sie sie bei der Lohnsteuererklärung geltend machen.

Sonstiges

Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Für die Zeit der Freistellung zur Weiterbildung kann die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt leisten. Voraussetzung ist: Die zu Qualifizierenden sind ungelernte oder geringqualifizierte Beschäftigte, die einen Berufsabschluss oder eine Teilqualifikation erwerben. Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber beantragen – entweder persönlich, durch Beauftragte oder per Post.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der wegen der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung. Das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird dabei berücksichtigt.

Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 02.05.2012 freigegeben.