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Insolvenzgeld beantragen
Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig und kann Ihnen deshalb Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen? Dann können Sie von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld erhalten.
Höhe der Leistung
Das Insolvenzgeld ist so hoch wie das in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallene Nettoarbeitsentgelt.
Haben Sie in dem Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld erhalten, Arbeitslosengeld bezogen, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet – genauso wie Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit, die Sie im Insolvenzgeldzeitraum erzielt haben.
Voraussetzungen
Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses.
Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn es dauerhaft zu keinen dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr kommt (z.B. Schließung des Betriebes).
Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Dazu zählen auch:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- beschäftigte Studierende und Schülerinnen oder Schüler
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte
Es können aber auch ausländische Insolvenzereignisse einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.
Verfahrensablauf
Sie können das Insolvenzgeld zunächst formlos (zur Fristwahrung auch mündlich oder telefonisch) beantragen. Damit die Agentur für Arbeit Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie aber das Antragsformular ausfüllen. Sie erhalten es bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet.
Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld sorgfältig aus. Geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Stelle ab.
Fristen
Sie müssen das Insolvenzgeld binnen zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (beziehungsweise nach dem gleichgestellten Ereignis) beantragen. Haben Sie Schwierigkeiten, den maßgeblichen Tag festzustellen, sollten Sie vorsorglich Insolvenzgeld beantragen, um die Frist nicht zu versäumen.
Haben Sie die Frist aus unverschuldeten Gründen versäumt, müssen Sie den Antrag spätestens binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen.
Tipp: Falls Sie den Antrag erst mehr als zwei Monate nach dem frühesten Insolvenzereignis stellen können, beschreiben Sie die Gründe für die Verzögerung ausführlich. Geben Sie vor allem an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis erfahren haben.
Erforderliche Unterlagen
die Insolvenzgeldbescheinigung (wenn Sie diese selbst beschaffen)
Hinweise, welche anderen Unterlagen Sie möglicherweise benötigen, finden Sie im Antragsformular.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich, da die Bearbeitung erst beginnen kann, wenn die Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt
Sonstiges
Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Krankenkasse auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.
Wenn Sie noch keine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit aufsuchen. Dort können Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen – unabhängig davon, ob
- Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt,
- ein Insolvenzantrag gestellt oder
- das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, können Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Rechtsgrundlage
- §§ 165 – 172 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Insolvenzgeld)
- § 175 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
- § 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Insolvenzgeldbescheinigung)
- § 316 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- § 320 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten)
- § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Antrag vor Leistung)
- § 327 Abs. 3 SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Grundsatz)