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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
  • gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
  • selbständig tätig sind in einem
    • wirtschaftlichen Unternehmen oder
    • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
  • im gewerblichen Bereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen

Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.

Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Fachkunde
    Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
  • Persönliche Eignung
    Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
  • Alter
    mindestens 21 Jahre
    Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.

Achtung: Diese Voraussetzungen gelten für

  • Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
  • die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
  • die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland gelten für:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
  • Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Zuständig ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem Ihr Betrieb liegt.

Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.

Normalerweise erhalten Sie eine  unbefristete Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweise der Fachkunde (z.B. Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit) für die Personen, die eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie  das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind hier gleichgestellt.

Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

  • Rahmengebühr: 102,26 Euro bis 2.812,11 Euro oder
  • Gebühren nach Gebührensatzung der Kommune zum Sprengstoffrecht, wenn vorhanden

Sonstiges

Sie können die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Sie sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern sie  folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Ausführung von Sprengarbeiten,
  • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
  • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
  • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
  • Abbrennen von Großfeuerwerken,
  • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Rechtsgrundlage

Contextspalte

 

Ort und Tätigkeit

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Weitere Informationen

 
 

Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.07.2012 freigegeben.