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Umweltinformationen des Landes beantragen

Sie haben das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen des Landes.

Dazu gehören Informationen aus den folgenden Bereichen:

  • Boden
  • Wasser
  • Luft
  • Landschaft
  • Artenvielfalt
  • gentechnisch veränderte Lebewesen
  • Energie
  • Strahlung und
  • Lärm

Verfahrensablauf

Um Informationen zu erhalten, müssen Sie bei einer informationspflichtigen Stelle einen Antrag stellen.

In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, an welchen Informationen Sie genau interessiert sind. Außerdem müssen Sie erklären, in welcher Form die Informationen für Sie zugänglich gemacht werden sollen. Das können die Akteneinsicht oder eine Auskunft sein.

Wenn die geforderten Informationen bereits in öffentlich zugänglicher Form vorliegen, kann die informationspflichtige Stelle Sie auf diese Quellen verweisen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Im Allgemeinen keine.
Bei höherem Aufwand kann die informationspflichtige Stelle Gebühren erheben. Diese werden vorher genannt.

Bearbeitungsdauer

Die informationspflichtige Stelle muss die gefragten Informationen innerhalb eines Monats zugänglich machen. Eine Ausnahme sind sehr umfangreiche und komplexe Informationen. In solchen Fällen kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden. Die Behörde muss Sie über die Fristverlängerung spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages informieren.

Rechtsgrundlage

§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) (Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen) in Verbindung mit dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)

Contextspalte


Umwelt
 
 

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.01.2012 freigegeben.