Inhalt
Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen
Unternehmen, die
- Grundwasser fördern,
- Abwasser in ein Gewässer ableiten oder
- ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen,
brauchen eine Genehmigung. Darin sind Art und Maß der Nutzung festgelegt. Die Genehmigung ist unter Umständen mit Auflagen und einer Befristung verknüpft.
Voraussetzungen
Die Schadstofffracht des Abwassers muss nach dem Stand der Technik so gering wie möglich sein. Nur dann darf eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Ort der Benutzung liegt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
für eine Abwasseranlage:
-
Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
- den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
- oder die jeweils zuständige Gemeinde
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
-
Lage- und Abstandsplan
- zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
- dem Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
- dem Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
- Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
- Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
- zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
- Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke
Hinweis: Im Einzelfall werden weitere Unterlagen verlangt.
Kosten
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis, Bewilligung)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleiten von Abwasser in Gewässer)
- § 108 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)