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Heimarbeit - Beschäftigung melden

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,

  • die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder
  • über die Sie Heimarbeit vermitteln.

Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)

Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum "Fachmodul Heimarbeit" anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen.

Fristen

Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:

  • am 31. Juli die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (erstes Halbjahr) des laufenden Jahres
  • am 31. Januar die Heimarbeitsliste für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (zweites Halbjahr) des Vorjahres

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage

Contextspalte


Eine Frau und zwei Männer führen ein Bewerbungsgespräch
 
 

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 
 

Glossar

Hausgewerbetreibender
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst besorgt oder vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet.

Selbst wenn Hausgewerbetreibende ihren Betrieb als selbstständigen Gewerbebetrieb beim Gewerbeamt anmelden, geht die Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden nicht verloren – auch dann nicht, wenn sie mit Gewinn arbeiten, das Entgelt für die Erzeugnisse selbst kalkulieren und Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Entscheidend ist die tatsächliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber, dem der Hausgewerbetreibende die hergestellten Erzeugnisse zur Verwertung überlässt.

 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.09.2012 freigegeben.