Amtsgericht Philippsburg
- Basisdaten
- Verfahren
- Formulare & Onlinedienste
Inhalt
Hausanschrift:
Marktplatz 8
76661 Philippsburg
| Telefon: | 07256/9311-0 |
| Fax: | 07256/9311-50 |
| E-Mail: | Poststelle@AGPhilippsburg.JUSTIZ.BWL.de |
| Homepage: | http://www.Amtsgericht-Philippsburg.de |
Aufgaben:
Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte
der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien
als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als
Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 5000.
Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten,
soweit es um Wohnraum geht, und - als Familiengerichte -
in Kindschafts- und Familiensachen.
In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in
erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist
und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren
zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die
Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.
Die Amtsgerichte
- entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren,
- entscheiden auch über verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, und
- führen Register wie Handels- und Vereinsregister.
Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie in Familien-
und Insolvenzsachen, bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke
übertragen. Für Mahnverfahren aus dem ganzen Land ist ausschließlich das Amtsgericht
Stuttgart zuständig.
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte können Sie in der Regel ein Rechtsmittel
beim Landgericht einlegen. In Familien- und Kindschaftssachen ist das
Oberlandesgericht die zweite Instanz.
Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert,
unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen
der Amtsgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen
Rechtsmittel vom Landgericht, Oberlandesgericht oder vom
Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Übergeordnete Dienststellen:
Die letzte Aktualisierung erfolgte am: 08.11.2011