Die Gebühr, die bei Tätigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege) ab einem bestimmten Geschäftswert entsteht, wird "volle Gebühr" genannt. Diese Gebühr ist in der Kostenordnung (KostO) festgelegt und beträgt beispielsweise 10 Euro bei einem Geschäftswert von 1.000 Euro.